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Rigips Brandwand

Brandwände im Trockenbau, zur Begrenzung von Brandabschnitten

Seit vielen Jahren ist RIGIPS erfolgreicher Anbieter von Brandwänden in Leichtbauweise und zählt somit in dieser Bauweise aufgrund unserer frühen Entwicklungen zu den echten Pionieren und das obwohl der bauliche Brandschutz und dessen Vorgaben von vielen Änderungen immer wieder beeinflusst wird.

Mit den nachfolgend aufgeführten Informationen geben wir Ihnen ein Update zu der Rigips Nachweisfähigkeit von Brandwänden, welche sich durch Vorgaben der VVTB (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) verändert haben.

Brandwände begrenzen Brandabschnitte

Die Bestimmung sieht vor, die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte zu begrenzen. Diese Art der Abgrenzung ermöglicht dem abwehrenden Brandschutz wirksame Löscharbeiten (nur) in bestimmten räumlichen Grenzen vornehmen zu müssen. An die bauliche Ausführung von Brandwänden werden gesonderte Anforderungen gestellt. Lage und Anzahl werden im Brandschutzkonzept definiert. Typische innenliegende Anwendungen liegen in der Abgrenzung von Treppenräumen (ab Gebäudeklasse 4) oder auch im Falle der Unterschreitung von Mindestabständen zur Grundstücksgrenze, sowie im Industriebau.

Es gelten die Regeln...

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Rigips Brandwand
  • Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein. 
  • Gebäudeabschlusswände müssen als Brandwände ausgeführt werden, wenn der Abstand zur Grundstücksgrenze weniger als 2,50 m beträgt. 
  • Brandwände müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
  • Öffnungen sind in Brandwänden grundsätzlich unzulässig.
  • Brandwände dürfen nicht mit brennbaren Baustoffen unterbrochen werden. 
  • Brandwände müssen grundsätzlich 30 cm über Dach geführt oder mittels jeweils 50 cm auskragenden Platte in feuerbeständiger Ausführung errichtet werden. Für Gebäude der GK 1-3 reicht eine Ausführung bis dicht unter die Dachhaut. 
  • Brandwände müssen in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. 
  • Bei Gebäuden, die über Eck zusammenstoßen, muss der Abstand der Brandwand von der inneren Ecke 5 m betragen.

Hinweise zu Brandwänden und „nicht tragenden Brandwänden“ im Trockenbau

Mit Einführung der Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (VVTB) in den Ländern wurde die Bauregelliste (BRL) ersetzt. Gemäß der letzten veröffentlichten BRL durften allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) für nichttragende Innenwände als Bauart entsprechend BRL A, Teil 3, lfd. 2.2 mit europäischer Klassifizierung ausgestellt werden. Gemäß BRL A, Teil 3, lfd. 2.2 in Verbindung mit BRL A, Teil 1, Anlage 0.1.2 durfte die Feuerwiderstandsdauer bewertet werden. Demnach war ein Anwendbarkeitsnachweis in Form eines abP für eine nichttragende Innenwand als sogenannte „nichttragende Brandwand“ mit der europäischen Klassifizierung „EI 90-M“ möglich.

Mit Bekanntmachung der VVTB in den Ländern wird eine nichttragende Trennwand als Bauart in den Teil C. lfd. Nr. C 4.2 eingeordnet. Entsprechend der Anforderung, dass eine Brandwand das Leistungskriterium „Tragfähigkeit“ erfüllen muss, ist eine Klassifizierung für nichttragende Innenwände nach den aktuellen VVTB formal nicht mehr möglich. Darüber hinaus ist in der VVTB grundsätzlich nur noch eine nationale Klassifizierung „F xx“ zulässig, so dass auch die Erteilung eines abP´s für eine nichttragende Trennwand mit Widerstand gegen mechanische Beanspruchung der Klassifizierung „EI 90-M“ (so genannte „nichttragende Brandwand“) nicht mehr möglich ist.

Das Rigips abP P-3707/949/14-MPA BS („nichttragende Brandwände“) wurde kurz vor der Aufhebung der Bauregelliste verlängert, so dass es trotz der rechtlichen Veränderungen 5 Jahre und damit bis zum 17.01.2024 Gültigkeit besaß. Eine Verlängerung in der bekannten Dokumentenform „Brandwand-abP (nichttragend)“ mit der Klassifizierung „EI 90-M“ ist auf Grund der aktuell gültigen formalen Vorgaben nicht mehr möglich gewesen. Von diesen Änderungen der rechtlichen Grundlagen sind bei Verlängerung oder Neuausstellung gemäß aktuellen Vorschriften grundsätzlich alle abP betroffen, in denen die Anwendbarkeit von so genannten "nichttragenden Brandwänden" über eine europäische Klassifizierung wie z.B. EI 90-M nachgewiesen wurde.
Das neue Rigips abP P-3707/949/14-MPA BS (gültig seit 18.01.2024) beschreibt nun die gleiche Konstruktion, welche jedoch, aufgrund der zuvor beschriebenen formalen Gründe, eine F-Klassifizierung (F 90) für eine nichttragende, raumabschließende Trennwandkonstruktion erhält, über welche die Anforderungen an den Raumabschluss (E) und die Wärmedämmung (I) nachgewiesen sind. Ergänzend zu dem abP liegt zu dem die Brandschutzdokumentation BD 2104/630/23-MPA BS vor, über die auch der Widerstand gegen mechanische Beanspruchung (M) mit Bezug auf die im zugehörigen abP beschriebene Konstruktion bestätigt wird. Das bedeutet, dass über die Kombination der Dokumente abP und Brandschutzdokumentation eine Konstruktion beschrieben wird, welche die Anforderungen an eine Klassifizierung „EI 90-M“ weiterhin in vollem Umfang erfüllt, jedoch aufgrund der aktuellen formalen Vorgaben so nicht mehr in einem abP klassifiziert und benannt werden darf.

Unser Rigips abP P-3020/0109-MPA BS (Brandwand F 90, d.h. tragende Brandwände bis zu 12 kN/m) gültig bis 23.02.2024 ist davon nicht betroffen, da es sich hierbei um eine tragende Konstruktion handelt, die den aktuellen Vorgaben entsprechend gerecht wird. Die Verlängerung/Neuausstellung des abP P-3020/0109-MPA BS liegt Rigips bereits vor, so dass auch die tragenden Brandwand Systeme auch über den 23.02.2024 hinaus zur Anwendung kommen dürfen.

In diesem Zusammenhang möchten wir ergänzend darüber informieren, dass Rigips bereits seit vielen Jahren auch über eine tragende Brandwand-Lösung in Trockenbauweise verfügt, welche mit bis zu 12 kN/m vertikal belastet werden kann. Diese tragend geprüfte Lösung kann natürlich auch als nichttragende Lösung eingebaut werden und muss nicht zwingend belastet werden.

Foto oben: Montblanc Haus, Hamburg, Fotograf: Roland Halbe Fotografie, Stuttgart

Diese Seite wurde im Januar 2024 aktualisiert.