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AGB der SG Rigips GmbH (gültig ab 16.12.2022)

Allgemeine Verkaufs-/ Lieferungs-/ Zahlungs-/ Einkaufs­bedingungen sowie Betriebs­ordnung

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Anwendbarkeit

Unsere sämtlichen Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden Bedingungen, die auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit Ihnen, unserem Kunden gelten. Ihre AGB, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind, sofern wir diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, für uns unverbindlich, auch wenn wir diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. In einer Bezugnahme auf ein Schreiben, das entgegenstehende Bedingungen enthält oder darauf verweist, liegt keine Anerkennung dieser Bedingungen durch uns.

2. Angebot, Preise, Werkzeuge, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

Unsere Angebote sind freibleibend. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten jeweils die Preise unserer aktuellen Preisliste zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich in der BRD (Festland) per Lkw frei Baustelle oder Lager und gelten nur unter Zugrundelegung von mindestens 5 t Ladungsgewicht, sofern mit uns nichts anderes vereinbart wurde. Voraussetzung für die Lieferung ist ein Straßenzustand, der das Anfahren von Lastzügen mit einem Gesamtgewicht bis zu 40 t erlaubt. Das Abladen und dessen Kosten gehen zu Ihren Lasten.

Unsere Rechnungen sind, sofern mit uns nichts anderes vereinbart wurde, sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Soweit wir auf der jeweiligen Rechnung ausdrücklich einen Skontoabzug erlauben, muß die Zahlung innerhalb der angegebenen Skontofrist bei uns unwiderruflich eingegangen sein. Skontierfähig ist nur der Warenwert, insbesondere also nicht ausgewiesene Paletten, Verpackung, Hilfsmittel, Fracht, Mindermengenzuschlag u. dgl. mehr.

Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen, Wechsel keinesfalls. Bei Verzugseintritt haben Sie unbeschadet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens Zinsen gem. §§ 246, 247, 288 BGB zu leisten. Ihre Aufrechnung mit oder Zurückbehaltung wegen Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt

3. Vertrag, Aus- und Zusagen

Alle Aufträge, sonstigen Vereinbarungen, Aussagen und Zusagen, insbesondere jedwede Garantien bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung (zwei Unterschriften – auch Faksimile), die ausschließlich maßgebend ist. Falls keine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt, gilt ein Auftrag zu unseren Bedingungen mit der Übergabe der Ware an Sie, Ihren Erfüllungsgehilfen oder den jeweiligen Frachtführer als angenommen.

Stellt sich heraus, dass Ihre Vermögensverhältnisse schlecht sind oder sich wesentlich verschlechtert haben und nach unserer freien Einschätzung für eine Kreditgewährung nicht geeignet sind, sind wir berechtigt, die uns obliegenden Leistungen zu verweigern, bis nach unserer Wahl die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet ist.

Erklären Sie aus solchen in Ihrer Sphäre liegenden Gründen, einen Vertrag nicht erfüllen zu wollen, und erklären wir uns trotz fehlender Verpflichtung mit der Vertragsauflösung einverstanden, können wir 20% des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz verlangen; entsprechendes gilt bei freiwilliger Warenrücknahme, auch aufgrund geltend gemachten Eigentumsvorbehaltes gem. Ziff. 10.

4. Technische Beratung, Schulung etc.

Unsere technischen Auskünfte, Vorschläge und Beratungen sind nur dann verbindlich, wenn diese objektbezogen und schriftlich erfolgen. Sie haben in jedem Falle die Verpflichtung, solches unter Berücksichtigung unserer zu erbringenden Leistungen auf die Eignung für den in Frage stehenden Verwendungszweck hin zu untersuchen und, soweit sinnvoll oder erforderlich, weitere sachkundige Personen hinzuziehen. Da unsere vorgenannten Serviceleistungen und Schulungen aus Gefälligkeit erfolgen, ist, soweit gesetzlich zulässig, eine Haftung ausgeschlossen, ansonsten gilt Ziff. 9.

5. Transport und Gefahrübergang, Beschädigungen etc.

Der Transport und die Entladung der Ware erfolgt in allen Fällen auf Ihre Gefahr, auch insoweit wir den Frachtführer einsetzen (Versendungskauf). Die unverzügliche Entladung ist Ihre Aufgabe. Zur Wahrung Ihrer Rechte im Hinblick auf etwaige Transportschäden haben Sie alle Lieferungen vor und bei Entladung auf etwaige Beschädigungen und/oder Verluste bzw. relevante Mengendifferenzen zu überprüfen. Jegliche Beschädigung oder Minder- bzw. Mehrlieferung ist uns unverzüglich vorab per Telefon und dann durch Fax zu melden zu dem Zweck, dass auch wir den Sachverhalt an Ort und Stelle feststellen können. In jedem Fall muss jedoch eine Erklärung des Frachtführers über Beschädigungen und/oder Verluste auf dem Frachtbrief erfolgen und von Ihnen beigebracht werden.

6. Verpackung, Sonderlogistik

Evtl. Verpackungen werden als Verkaufsverpackungen erstellt, deren Entsorgung ausschließlich Ihre Sache unter eigener Kostentragung ist. Erfolgt auf Ihren Wunsch eine von unserem Standard abweichende Verpackung, wird diese zusätzlich berechnet.

Erfolgt der Versand der Ware auf von uns akzeptierten Paletten, so werden diese berechnet, Ihrem Palettenkonto hinzugefügt und bei frachtfreier Rückgabe in unbeschädigtem Zustand an unseren Standorten Gelsenkirchen-Scholven, Brieselang, Herrenberg-Gültstein oder Nürnberg durch entsprechende Gutschrift rückvergütet. Diese für Sie kostenlose Paletten-Rückgabe ist nur in Verbindung mit einer Warenabholung möglich.

Auf Ihren Wunsch holen wir unbeschädigte Paletten ab einer in unserer aktuellen Preisliste genannten Mindestmenge auch gerne bei Ihnen ab. In diesem Fall tragen Sie eine zusätzliche Servicegebühr gemäß der jeweils aktuellen Preisliste.

Die vorgenannten Servicegebühren fallen ebenfalls bei einem direkten Palettentausch (volle Paletten gegen leere Paletten) im Zuge einer Warenanlieferung durch uns an.

Alle drei genannten Möglichkeiten der Palettenrückführung bedürfen der vorherigen Abstimmung mit uns (Anmeldung Palettenretoure).

Evtl. Lkw-Kran-Selbstentladung geschieht auf Ihre Kosten, Anweisung und Risiko, wobei der Frachtführer befugt ist, Sie unmittelbar zu belasten. Hilfsmittel wie z.B. Niederhubwagen werden, soweit verfügbar, auf Ihre Anforderung und Risiko gegen Bezahlung zur Nutzung überlassen, bleiben unser Eigentum und sind unbeschädigt an eines unserer Werke frachtfrei zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht binnen eines Monats nach Lieferung, werden Ihnen die Hilfsmittel mit dem Neupreis berechnet.

7. Lieferzeit

Liefertermine, auch soweit ein Datum angegeben ist, gelten annähernd und sind im übrigen auch eingehalten, wenn die bestellte Ware innerhalb der evtl. vereinbarten Frist bei uns versandbereit ist. Wir übernehmen keine Haftung für ein nicht rechtzeitiges Eintreffen der Ware bei Ihnen. Höhere Gewalt, zu der u. a. Verkehrsstörungen, Waren-, Wagen- und Rohstoffmangel, Ausfall der Energiezufuhr gehören, und Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen sowie andere von uns nicht zu vertretende Hindernisse, die die Lieferung unmöglich machen oder erschweren, verlängern die Lieferzeit angemessen.

8. Gewährleistung

Die Beschaffenheit der zu liefernden Ware einschließlich der Gebrauchsfähigkeit für einen bestimmten Zweck ergibt sich ausschließlich aus den entsprechenden Vereinbarungen der Parteien. Maß- und Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranz stellen keinen Mangel dar. Muster und Proben, die wir Ihnen zur Verfügung stellen, dienen nur der ungefähren Beschreibung der Ware. Unsere Abbildungen in Katalogen und Prospekten sind für die Ausführung nicht verbindlich. Technische und konstruktive Änderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit sie handelsüblich sind, Sie nicht unzumutbar beeinträchtigen und die Gebrauchsfähigkeit für den vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen.

Offensichtliche Mängel haben Sie uns gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Unterlassen Sie die frist- und formgerechte Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, wir haben den Mangel Ihnen gegenüber arglistig verschwiegen. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Unterlassen Sie es, die für den vorgesehenen Verwendungszweck maßgeblichen Eigenschaften vor dem Einbau oder Anbringen der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen (z.B. durch Funktionstests oder einen Probeeinbau), so verletzen Sie die im Handelsverkehr übliche Sorgfalt in erheblichem Maße (grobe Fahrlässigkeit).

Für den Fall der Nacherfüllung behalten wir uns die Wahl zwischen einer Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache vor; dies gilt nicht für den Fall eines Lieferregresses gemäß §§ 445a, 445b BGB, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist. § 439 Absatz 3 BGB bleibt unberührt. Die Erforderlichkeit von Aufwendungen für das Entfernen mangelhafter und den Einbau mangelfreier Ware ist von Ihnen darzulegen und zu beweisen. Hierzu sind die tatsächlich angefallenen Kosten der vernünftigerweise vorgenommenen Maßnahme in einer nachvollziehbaren Abrechnung nachzuweisen.

Soweit die Kosten der Nacherfüllung nach den Einzelfallumständen unverhältnismäßig sind, dürfen wir den Ersatz dieser Aufwendungen verweigern. Unverhältnismäßig sind die Kosten insbesondere dann, wenn die Kosten der Nacherfüllung im Vergleich mit dem Wert der Ware im mangelfreien Zustand oder im Vergleich mit der Bedeutung des Mangels in einem unangemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die insgesamt erforderlichen Kosten der Nacherfüllung 150 % des abgerechneten Warenwerts oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die gesetzlichen Verjährungsfristen im Fall arglistigen Verschweigens, im Fall einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie im Fall eines Lieferregresses gemäß §§ 445a, 445b BGB, bei dem der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist, bleiben unberührt.

Garantien im Rechtssinne übernehmen wir nicht, es sei denn, diese werden ausdrücklich vereinbart.

Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels, der nicht schon gemäß 8. Abs. 2 als genehmigt gilt, richten sich nach 9.

Ihre Rückgriffsansprüche gem. §§ 445a, 445b BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als Sie mit Ihrem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen haben. Dabei besteht Ihr Rückgriffsanspruch gem. §§ 445a, 445b BGB jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 150 % des abgerechneten Warenwerts; dies gilt nicht für den Fall eines Regresses, bei dem der letzte Vertrag der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.

Die Verjährungsfrist für Ihre Rückgriffsansprüche gem. §§ 445a, 445b BGB beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, es sei denn, der letzte Vertrag der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

9. Haftung auf Schadensersatz

Unsere Haftung für Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung aufgrund eines arglistig verschwiegenen Mangels, aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aufgrund der Verletzung von Kardinalpflichten sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. Kardinalpflichten in diesem Sinne sind Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Unsere Haftung ist auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fährlässigkeit, aufgrund eines arglistig verschwiegenen Mangels, aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

Kommen wir aufgrund einfacher Fahrlässigkeit in Verzug, so beschränkt sich unsere Haftung für den Verzugsschaden zudem auf maximal 5 % des vereinbarten Preises.

Die Verjährungsfrist für unsere Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf einem arglistig verschwiegenen Mangel, auf dem Mangel einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Sämtliche Beschränkungen unserer Haftung gelten ebenso für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

In gleichem Maße beschränkt ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von diesen verursachte Schäden.

10. Eigentumsvorbehalt

Unsere Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus laufender Rechnung, die uns, auch künftig, Ihnen gegenüber zustehen.

Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware erfolgt für uns als Hersteller, jedoch ohne jegliche Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch Sie steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Sie haben die in den vorstehenden Fällen in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Sie sind berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten, umzubilden und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen oder andere Verfügungen über die Ware sind unzulässig.

Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Zahlung der Versicherung, Schadensersatz aus unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden an uns, ohne dass es noch unserer gesonderten Annahmeerklärung bedarf, bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Ihnen abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder Umbildung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wird. Die Abtretung erfolgt mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Rang vor Ihren etwaigen Forderungen. Veräußern Sie Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren, so erfolgt die Abtretung in Höhe des anteiligen Wertes der Vorbehaltsware am Gesamtveräußerungspreis. Als anteiliger Wert der Vorbehaltsware gilt in einem solchen Fall der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Aufschlages von 20%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf die Saldoforderung einschließlich des Schlusssaldos aus einer laufenden Rechnung. Sie sind in allen Fällen zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die vorstehend abgetretenen Forderungen auf uns übergehen.

Bauen Sie die Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in das Grundstück eines Dritten ein, so treten Sie schon jetzt auch Ihre gegen den Dritten entstehenden gesetzlichen Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Solange Sie zur Weiterveräußerung berechtigt sind, sind Sie auch zur Einziehung des Weiterveräußerungserlöses berechtigt.

Sie haben sich das Ihnen zustehende bedingte Eigentum an der Vorbehaltsware gegenüber Ihren Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Preis voll bezahlt haben. Ohne diesen Vorbehalt sind Sie zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt.

Geraten Sie mit einer uns gegenüber bestehenden Verpflichtung in Verzug oder tritt eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse im Sinne von Ziff. 3 ein oder machen wir unsere Rechte gem. Ziff. 3 geltend, so erlischt Ihr Recht zur Verarbeitung, Umbildung und Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen gegen Ihren Abnehmer. Wir können verlangen, dass Sie uns die abgetretenen Forderungen und deren Drittschuldner benennen, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen an uns zumindest in Kopie aushändigen und dem Drittschuldner die Abtretung anzeigen. Darüber hinaus sind wir auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Drittschuldner berechtigt. Wir können auch verlangen, dass noch vorhandene Ware an uns herausgegeben wird, ohne dass dies den Rücktritt vom Kaufvertrag bedeutet. Unverkäufliche oder nur eingeschränkt verkäufliche Ware wird nach unserer Wahl nicht oder entschädigungslos zurückgenommen, hinsichtlich verkaufsfähiger Ware gilt Ziff. 3. Abs. 3 entsprechend.

Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten die Höhe unserer Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Ihr Verlangen oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Die an uns abgetretenen Forderungen sind mit ihrem Nennwert anzusetzen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort für Lieferungen ist für beide Teile der Ort unseres jeweiligen Lieferwerkes bzw. Außenlagers, für Zahlungen Düsseldorf. Gerichtsstand ist Düsseldorf, nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht wird unter Ausschluss der Bestimmungen des Haager Kaufrechts (EKG/EAG) und des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) vereinbart.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für alle Einkäufe und Aufträge der Saint Gobain Rigips GmbH ("Käufer") von Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ("Verkäufer") (zusammen "die Parteien") gelten ausschließlich die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers ("Allgemeine Einkaufsbedingungen").

(2) Unabhängig davon, ob die Allgemeinen Einkaufsbedingungen nochmals ausdrücklich vereinbart werden, gelten sie auch für alle künftigen Einkäufe und Aufträge des Käufers. Anwendung findet jeweils die bei Vertragsschluss aktuelle Fassung. Über neue Fassungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen wird der Käufer den Verkäufer unverzüglich informieren.

(3) Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennt der Käufer nicht an, es sei denn, er hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Käufer in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Verkäufers eine Lieferung oder sonstige Leistung des Verkäufers vorbehaltlos annimmt oder eine vertraglich geschuldete Leistung vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Geschäftsanbahnung, Vertragsschluss, sonstige Erklärungen

(1) Unabhängig davon, ob ein Vertrag zustande kommt oder nicht, begründen Aufwendungen des Verkäufers für Besuche, Entwürfe, Proben, Muster, Kostenvoranschläge, Angebote etc. im Zuge der Geschäftsanbahnung weder eine Kostenpflicht noch eine sonstige Verbindlichkeit des Käufers.

(2) Bestellungen des Käufers sind bis zur Abgabe oder Bestätigung in Textform durch den Käufer stets freibleibend. Auf offensichtliche Unrichtigkeiten (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer den Käufer vor der Annahme zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Verkäufer gegenüber dem Käufer oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

(4) Käufer und Verkäufer dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweiligen anderen Geschäftspartners mit ihrer Geschäftsverbindung werben („Referenznennung“).

§ 3 Liefer- und Leistungszeit

Die in der Bestellung angegebene Liefer- und Leistungszeit ist bindend. Kann der Verkäufer vereinbarte Liefer- oder Leistungszeiten voraussichtlich nicht einhalten, ist er verpflichtet, den Käufer unverzüglich in Textform davon in Kenntnis zu setzen.

§ 4 Lieferung, Dokumente, Eigentumsübergang

(1) Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen erfolgen Lieferungen „Delivered At Place“ (DAP; Incoterms 2020) an den jeweils in der Bestellung angegebenen Standort.

(2) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie Bestellkennung des Käufers (Datum und Nummer) beizulegen. Getrennt vom Lieferschein ist dem Käufer auf dessen Anforderung hin eine Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. Verzögerungen in der Bearbeitung oder Bezahlung, welche aus Verstößen gegen die vorstehenden Vorgaben resultieren, hat der Käufer nicht zu vertreten.

(3) Unteraufträge für Lieferungen und Leistungen dürfen nur nach schriftlicher Einwilligung des Käufers vergeben werden, sofern es sich nicht um lediglich unbedeutende Zulieferungen

marktgängiger Teile oder unbedeutende Nebenleistungen handelt.

(4) Bei Geräten ist die technische Beschreibung und Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache und bei Softwareprodukten die vollständige Dokumentation (insbesondere die Bedienungsanleitung) mitzuliefern. Bei speziell für den Käufer erstellten Programmen ist zusätzlich auch der Quellcode des Programms mitzuliefern.

 (5) Das Eigentum an der Ware geht spätestens mit der Bezahlung auf den Käufer über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

(6) Bei Lieferungen und Leistungen, die nicht aus der Bundesrepublik Deutschland, sondern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und gilt vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen für Lieferungen DAP. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Verkäufer auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.

(3) Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen ist der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ist der Käufer berechtigt, 3 % Skonto vom Nettobetrag der Rechnung abzuziehen.

(4) Rechnungen kann der Käufer nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Verkäufer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(5) Der Käufer schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Verkäufer erforderlich.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Käufer in gesetzlichem Umfang zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(7) Der Verkäufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn und soweit seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt  sind oder seine Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 6 Sicherheit und Umweltschutz

(1) Die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers müssen sämtlichen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere denen der Sicherheit und des Umweltschutzes wie z.B. der GefStoffV, dem ElektroG oder dem GPSG) sowie den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbänden (z.B. VDE, VDI, DIN) entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos und unaufgefordert mitzuliefern.

(2) Insbesondere ist die Lieferung von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen unzulässig, deren Herstellung, Verwendung oder Inverkehrbringen aufgrund der in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen untersagt ist. Soweit es sich bei den zu liefernden Waren um Gefahrstoffe handelt, ist hierauf bereits im Angebot des Verkäufers deutlich hinzuweisen, wobei die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter (in Deutsch oder Englisch) dem Käufer bereits mit dem Angebot zu übermitteln sind.

(3) Ausschließlich der Verkäufer ist beim Liefervorgang oder bei der Leistungserbringung für die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitssicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen, der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und der besonderen Sicherheitsregelungen des Käufers verantwortlich, wobei er sich beim Käufer rechtzeitig über das etwaige Bestehen solcher besonderer Sicherheitsregelungen zu informieren hat. Soweit für die gelieferten Waren Sicherheitshinweise des Herstellers vorliegen, sind sie kostenlos mitzuliefern.

§ 7 Unterlagen des Käufers

An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen ("Unterlagen“) behält der Käufer sich Eigentums-, Urheber- und etwaige gewerbliche Schutzrechte vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die nicht ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor der Weitergabe von Unterlagen an Dritte bedarf der Verkäufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Käufers.

§ 8 Mangelgewährleistung, Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz

(1) Der Verkäufer schuldet die Mangelfreiheit von Lieferungen und Leistungen, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen und garantierter Eigenschaften. Die Lieferungen und Leistungen sind nach dem Stand der Technik zu erbringen und Sicherheitsbestimmungen sind einzuhalten.

(2) Im Falle eines Mangels stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche in vollem Umfang zu. Insbesondere ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, einschließlich Schadensersatz statt der Leistung, behält der Käufer sich ausdrücklich für jeden Grad des Verschuldens und in voller Höhe vor.

(3) Als Vereinbarung über die Beschaffenheit im Sinne des Gesetzes gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung des Käufers – Gegenstand des jeweiligen Vertrages geworden oder in gleicher Weise wie die Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen worden sind. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

(4) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB bestehen die Mangelgewährleistungsrechte auch dann uneingeschränkt, wenn dem Käufer der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(5) Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Käufers bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt, soweit der Käufer erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

(6) Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Käufer gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so ist der Käufer berechtigt, die Mangelbeseitigung oder Ersatzbeschaffung auf Kosten des Verkäufers selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für den Käufer unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) oder wird sie vom Verkäufer ernsthaft und endgültig verweigert, bedarf es der Fristsetzung nicht; der Käufer wird den Verkäufer jedoch unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, über die Selbstvornahme bzw. Vornahme durch Dritte unterrichten.

(7) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Ablieferung gemäß § 4 (1) bzw. Abnahme. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.

(8) Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer für jeden Grad des Verschuldens und in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(9) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Käufers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle des Käufers unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle des Käufers im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des Käufers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.

§ 9 Lieferantenregress

(1) Dem Käufer stehen die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer ist  insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die der Käufer seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliches Wahlrecht des Käufers (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Die Ansprüche des Käufers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 10 Produkthaftung, Versicherung

(1) Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet, ist er verpflichtet, den Käufer von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer auch etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Käufer durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Käufer den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Käufers bleiben unberührt.

§ 11 Schutzrechte

(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

(2) Wird der Käufer von einem Dritten wegen solcher Rechte in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; der Käufer ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Verkäufers – Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Verkäufers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Käufer aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Verkäufer nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(4) Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Ablieferung gemäß § 4 (1) bzw. Abnahme.

§ 12 Exportkontrolle

(1)  Der Verkäufer hat für alle zu liefernden Güter und zu erbringenden Dienstleistungen die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Ausfuhr- Zoll- und Außenwirtschaftsrechts  zu erfüllen. Erforderliche Verbringungs- oder Ausfuhrgenehmigungen hat der Verkäufer einzuholen, es sei denn, dass nach dem anwendbaren Ausfuhr- Zoll- und Außenwirtschaftsrecht nicht der Verkäufer, sondern der Käufer oder ein Dritter verpflichtet ist, diese Genehmigungen zu beantragen.

(2) Der Verkäufer hat dem Käufer so früh wie möglich, spätestens jedoch 10 Tage vor dem Liefertermin alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des anwendbaren Ausfuhr- Zoll- und Außenwirtschaftsrechts bei Ausfuhr, Verbringung und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Güter und Dienstleistungen benötigen, insbesondere für jedes Gut und jede Dienstleistung:

  • die Export Control Classification Number (ECCN) gemäß der U.S. Commerce Control List (CCL) bzw. die Angabe „EAR99“, sofern das Gut den U.S. Export Administration Regulations unterliegt. Sofern das Gut der United States Munitions List oder sonst den International Traffic in Arms Regulations (ITAR) unterfällt, bitten wir ebenfalls um entsprechende Angabe der Listenposition;
  • sämtliche zutreffenden Ausfuhrlistenpositionen (sofern das Gut keiner

Ausfuhrlistenposition unterfällt, ist dies anzugeben mit „AL: N“);

  • die statistische   Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der

Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code;

  • das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und
  • sofern vom Käufer angefordert: Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Verkäufern) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei nicht-europäischen Ländern) („Exportkontroll- und Außenhandelsdaten“)

(3)  Im  Falle  von  Änderungen  des  Ursprungs,  der  Eigenschaften  der  Güter  oder Dienstleistungen oder des anwendbaren Ausfuhr- Zoll- und Außenwirtschaftsrechts hat der Verkäufer die Exportkontroll- und Außenhandelsdaten so früh wie möglich, spätestens jedoch 10 Tage vor dem Liefertermin zu aktualisieren und uns schriftlich mitzuteilen. Der Verkäufer trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die uns aufgrund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit von Exportkontroll- und Außenhandelsdaten entstehen.

§ 13 Datenschutz, Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Informationen zum Datenschutz finden sich unter www.rigips.de 

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Käufers.

(4) Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Käufers; der Käufer behält sich jedoch das Recht vor, den Verkäufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: Januar 2020


Betriebsordnung für Partnerfirmen der Saint-Gobain-Unternehmen

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Saint-Gobain Lieferanten Charta / Suppliers Charter

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