
Unsere Rechnungen sind, sofern mit uns nichts anderes vereinbart wurde, sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Soweit wir auf der jeweiligen Rechnung ausdrücklich einen Skontoabzug erlauben, muß die Zahlung innerhalb der angegebenen Skontofrist bei uns unwiderruflich eingegangen sein. Skontierfähig ist nur der Warenwert, insbesondere also nicht ausgewiesene Paletten, Verpackung, Hilfsmittel, Fracht, Mindermengenzuschlag u. dgl. mehr.
Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen, Wechsel keinesfalls. Bei Verzugseintritt haben Sie unbeschadet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens Zinsen gem. §§ 246, 247, 288 BGB zu leisten. Ihre Aufrechnung mit oder Zurückbehaltung wegen Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Stellt sich heraus, dass Ihre Vermögensverhältnisse schlecht sind oder sich wesentlich verschlechtert haben und nach unserer freien Einschätzung für eine Kreditgewährung nicht geeignet sind, sind wir berechtigt, die uns obliegenden Leistungen zu verweigern, bis nach unserer Wahl die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet ist.
Erklären Sie aus solchen in Ihrer Sphäre liegenden Gründen, einen Vertrag nicht erfüllen zu wollen, und erklären wir uns trotz fehlender Verpflichtung mit der Vertragsauflösung einverstanden, können wir 20% des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz verlangen; entsprechendes gilt bei freiwilliger Warenrücknahme, auch aufgrund geltend gemachten Eigentumsvorbehaltes gem. Ziff. 10.
Erfolgt der Versand der Ware auf Paletten oder Kanthölzern, so werden diese berechnet und nur diese bei frachtfreier Rückgabe in unbeschädigtem Zustand an eines unserer Werke durch entsprechende Gutschrift wieder vergütet.
Evtl. Lkw- Sie bzw. bei Streckenlieferungen Ihre Abnehmer haben unsere Leistungen unverzüglich nach Erbringung/Ablieferung sorgfältig zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, nicht erkennbare Mängel nach Entdeckung unverzüglich uns schriftlich unter konkreter Angabe von Art und Umfang der Mängel mitzuteilen und uns unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung der Mängelrüge zu geben.
Innerhalb der gesetzlichen Fristen stehen wir für die Freiheit von Sach- Sofern wir Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen schulden, ist unsere diesbezügliche Haftung jedoch der Höhe nach beschränkt auf das Zehnfache des Preises unserer insoweit erbrachten mangelhaften Leistung.
Im Falle leichter Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen und sonstigen Vertreter, sonstigen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen haften wir nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht leitenden Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haften wir nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
In allen übrigen Fällen haften wir, soweit wir für das Verschulden einzustehen haben.
Soweit wir im Falle leichter oder grober Fahrlässigkeit dem Grunde nach auf Schadenersatz haften, ist unsere Haftung für vertragsuntypische Schäden und für nicht voraussehbare Schäden ausgeschlossen.
Im übrigen ist unsere Haftung im Falle leichter und grober Fahrlässigkeit auf das Zehnfache des Preises unserer insoweit erbrachten Leistung beschränkt. Im Falle grober Fahrlässigkeit gilt dies nur für die Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und - Soweit unsererseits dennoch eine Haftung besteht, ist diese darüber hinaus summenmäßig auf EUR 2 Mio. für Personen- Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware erfolgt für uns als Hersteller, jedoch ohne jegliche Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch Sie steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Sie haben die in den vorstehenden Fällen in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Sie sind berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten, umzubilden und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen oder andere Verfügungen über die Ware sind unzulässig.
Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Zahlung der Versicherung, Schadensersatz aus unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden an uns, ohne dass es noch unserer gesonderten Annahmeerklärung bedarf, bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Ihnen abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder Umbildung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wird. Die Abtretung erfolgt mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Rang vor Ihren etwaigen Forderungen. Veräußern Sie Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren, so erfolgt die Abtretung in Höhe des anteiligen Wertes der Vorbehaltsware am Gesamtveräußerungspreis. Als anteiliger Wert der Vorbehaltsware gilt in einem solchen Fall der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Aufschlages von 20%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf die Saldoforderung einschließlich des Schlusssaldos aus einer laufenden Rechnung. Sie sind in allen Fällen zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die vorstehend abgetretenen Forderungen auf uns übergehen.
Bauen Sie die Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in das Grundstück eines Dritten ein, so treten Sie schon jetzt auch Ihre gegen den Dritten entstehenden gesetzlichen Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Solange Sie zur Weiterveräußerung berechtigt sind, sind Sie auch zur Einziehung des Weiterveräußerungserlöses berechtigt.
Sie haben sich das Ihnen zustehende bedingte Eigentum an der Vorbehaltsware gegenüber Ihren Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Preis voll bezahlt haben. Ohne diesen Vorbehalt sind Sie zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt.
Geraten Sie mit einer uns gegenüber bestehenden Verpflichtung in Verzug oder tritt eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse im Sinne von Ziff. 3 ein oder machen wir unsere Rechte gem. Ziff. 3 geltend, so erlischt Ihr Recht zur Verarbeitung, Umbildung und Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen gegen Ihren Abnehmer. Wir können verlangen, dass Sie uns die abgetretenen Forderungen und deren Drittschuldner benennen, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen an uns zumindest in Kopie aushändigen und dem Drittschuldner die Abtretung anzeigen. Darüber hinaus sind wir auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Drittschuldner berechtigt. Wir können auch verlangen, dass noch vorhandene Ware an uns herausgegeben wird, ohne dass dies den Rücktritt vom Kaufvertrag bedeutet. Unverkäufliche oder nur eingeschränkt verkäufliche Ware wird nach unserer Wahl nicht oder entschädigungslos zurückgenommen, hinsichtlich verkaufsfähiger Ware gilt Ziff. 3. Abs. 3 entsprechend.
Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten die Höhe unserer Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Ihr Verlangen oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Die an uns abgetretenen Forderungen sind mit ihrem Nennwert anzusetzen.
Stand: 01.10.20077. Lieferzeit
Liefertermine, auch soweit ein Datum angegeben ist, gelten annähernd und sind im übrigen auch eingehalten, wenn die bestellte Ware innerhalb der evtl. vereinbarten Frist bei uns versandbereit ist. Wir übernehmen keine Haftung für ein nicht rechtzeitiges Eintreffen der Ware bei Ihnen. Höhere Gewalt, zu der u. a. Verkehrsstörungen, Waren-8. Vereinbarte Beschaffenheit und Mängelrüge
Angaben in unseren Preislisten, Prospekten etc. dienen der näheren Information über unsere Produkte und beschreiben annähernd deren Beschaffenheit und beinhalten keine wie auch immer geartete Garantie; die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hingegen ergibt sich mangels anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ausschließlich aus dem jeweiligen Text unserer Angebote, Lieferscheine und Rechnungen sowie den für unsere Produkte einschlägigen DIN-9. Unsere Haftung und ihre Begrenzung
Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus mangelhafter Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit, Verletzung von allgemeinen Pflichten bei Vertragsverhandlung/-10. Eigentumsvorbehalt
Unsere Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus laufender Rechnung, die uns, auch künftig, Ihnen gegenüber zustehen.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für Lieferungen ist für beide Teile der Ort unseres jeweiligen Lieferwerkes bzw. Außenlagers, für Zahlungen Düsseldorf. Gerichtsstand ist Düsseldorf, nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht wird unter Ausschluss der Bestimmungen des Haager Kaufrechts (EKG/EAG) und des Einheitlichen UN-
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dienstleisters (nachfolgend "Lieferant" genannt), die von den Bestimmungen, welche aufgrund von § 1 (1) gelten, abweichen, werden nicht Inhalt der Verträge, die den vom Käufer in Auftrag gegebenen Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde liegen, soweit der Käufer solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Käufer in Kenntnis solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen Warenlieferungen oder sonstige Leistungen des Lieferanten vorbehaltlos annimmt. Ebenso gilt das Schweigen des Käufers zur Geltung solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten nicht als diesbezügliche Zustimmung.
(2) Nimmt der Lieferant die Bestellung mit Abweichungen an, so hat er den Käufer in der schriftlichen Annahmeerklärung in deutlich hervorgehobener Form auf diese Abweichungen hinzuweisen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Käufer diesen Abweichungen schriftlich zustimmt.
(2) Soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat, ist er zum Ersatz sämtlicher Verzugsschäden verpflichtet. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche dar.
(3) Unterbleibt bei der Annahme einer Lieferung oder Leistung der Vorbehalt, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen Überschreitung der Liefer- (2) Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem der Bank des Käufers der Überweisungsauftrag zugeht oder an dem der Scheck abgesandt wurde. Im Falle eines Zahlungsverzugs schuldet der Käufer Verzugszinsen nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB.
(3) Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der jeweiligen Lieferantenrechnung ist der Käufer zum Abzug von 3 % Skonto befugt. Das Schweigen des Käufers zu einer Lieferantenrechnung gilt nicht als Anerkenntnis der jeweiligen Rechnung, auch wenn der Lieferant den Käufer zu einer solchen Erklärung ausdrücklich aufgefordert hat.
(4) Die Abtretung jeglicher gegen den Käufer gerichteter Zahlungsforderungen des Lieferanten, die aus den in § 1 (1) genannten Aufträgen resultieren, bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Einwilligung des Käufers.
(2) Der Lieferant ist nur dann berechtigt, mit ihm zustehenden und gegen den Käufer gerichteten Zahlungsforderungen gegenüber Zahlungsforderungen des Käufers aufzurechnen, soweit die jeweiligen Gegenforderungen des Lieferanten fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Unteraufträge für Lieferungen und Leistungen dürfen nur nach schriftlicher Einwilligung des Käufers vergeben werden, sofern es sich nicht um lediglich unbedeutende Zulieferungen marktgängiger Teile oder unbedeutende Nebenleistungen handelt.
(3) Bei Geräten ist die technische Beschreibung und Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache und bei Softwareprodukten die vollständige Dokumentation (insbesondere die Bedienungsanleitung) mitzuliefern. Bei speziell für den Käufer erstellten Programmen ist zusätzlich auch der Quellcode des Programms mitzuliefern.
(2) Insbesondere ist die Lieferung von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen unzulässig, deren Herstellung, Verwendung oder Inverkehrbringen aufgrund der in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen untersagt ist. Soweit es sich bei den zu liefernden Waren um Gefahrstoffe handelt, ist hierauf bereits im Angebot des Lieferanten deutlich hinzuweisen, wobei die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter (in Deutsch oder Englisch) dem Käufer bereits mit dem Angebot zu übermitteln sind.
(3) Ausschließlich der Lieferant ist beim Liefervorgang oder bei der Leistungserbringung für die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitssicherheits- (2) Erfüllungsort für Warenlieferungen oder Leistungen, welche Gegenstand der in § 1 (1) genannten Aufträge sind, ist der vom Käufer benannte Bestimmungsort der jeweiligen Warenlieferung oder Leistung, so dass die Gefahr erst mit Ablieferung der Ware am jeweiligen Bestimmungsort oder mit förmlicher Abnahme der am Bestimmungsort zu erbringenden Leistung auf den Käufer übergeht. Die Abnahme der Leistung muss schriftlich erfolgen und kann nicht durch Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzt werden.
(2) Nacherfüllung hat der Lieferant notfalls im Mehrschichtbetrieb oder im Überstunden- (2) Sofern der Käufer im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs in Anspruch genommen wird und diese Inanspruchnahme auf einem Mangel der vom Lieferanten gelieferten Ware beruht, verjährt der gegen den Lieferanten gerichtete Regressanspruch des Käufers in einer Frist von fünf Jahren.
(2) Käufer und Lieferant dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweiligen anderen Geschäftspartners mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Warenlieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist der Sitz des Käufers, sofern der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- (4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrages im Sinne von § 1 (2 ) nicht berührt. Käufer und Lieferant sind verpflichtet, die unwirksame Regelung unverzüglich durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Stand: 01.09.2007§ 4 Zahlung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die für die Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen vereinbarten Preise Festpreise und schließen auch die Kosten des Transports und der Verpackung mit ein.
§ 5 Aufrechnung
(1) Der Käufer ist berechtigt, mit allen fälligen Zahlungsforderungen, die ihm oder einem mit dem Käufer verbundenen Unternehmen gegen den Lieferanten zustehen, gegenüber allen erfüllbaren Zahlungsforderungen aufzurechnen, die dem Lieferanten gegen den Käufer zustehen. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten oder im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem Insolvenzeröffnungsverfahren ist der Käufer befugt, mit allen Zahlungsforderungen, die ihm oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen aufgrund einer nicht vertragsgemäßen Warenlieferung oder einer sonstigen Leistung gegen den Lieferanten zustehen, gegenüber allen gegen den Käufer gerichteten Zahlungsforderungen des Lieferanten aufzurechnen, wobei diese Gegenforderungen des Käufers zum Zeitpunkt der Anordnung von Maßnahmen nach § 21 InsO als bereits fällig geworden gelten.
§ 6 Abwicklung von Lieferungen und Leistungen
(1) Jede Warenlieferung erfolgt CIP (gem. den INCOTERMS 2000). Ihr ist ein Lieferschein beizufügen, der Art und Menge des Inhalts sowie die Bestellnummer des Käufers enthält.
§ 7 Sicherheit und Umweltschutz
(1) Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen sämtlichen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere denen der Sicherheit und des Umweltschutzes wie z.B. der GefStoffV, dem ElektroG oder dem GPSG) sowie den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbänden (z.B. VDE, VDI, DIN) entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos und unaufgefordert mitzuliefern.
§ 8 Grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen
Bei Lieferungen und Leistungen, die nicht aus der Bundesrepublik Deutschland, sondern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen, ist die EU-§ 9 Erfüllungsort und Abnahme
(1) Erfüllungsort für Zahlungsansprüche des Lieferanten, die aus den in § 1 (1) genannten Aufträgen resultieren, ist der Sitz des Käufers.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Im Hinblick auf die Warenlieferungen, welche Gegenstand der in § 1 (1) genannten Aufträge sind, anerkennt der Käufer nur einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten gemäß § 449 BGB, sofern der Lieferant vor Ablieferung der jeweiligen Warenlieferung beim Käufer ausdrücklich erklärt hat, dass diese Warenlieferung unter Eigentumsvorbehalt erfolgt.
§ 11 Untersuchungs-
Nach Warenanlieferung führt der Käufer eine Wareneingangskontrolle durch, bei der anhand des Lieferscheins auf Identitäts-§ 12 Schutzrechte / Nacherfüllung
(1) Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferten Waren keine Schutzrechte Dritter verletzen. Er hat den Käufer von allen Zahlungsansprüchen Dritter, die gegen den Käufer aus einer solchen Schutzrechtsverletzung gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht werden, auf schriftliche Anforderung durch Sicherheitsleistung in Höhe der geltend gemachten Zahlungsansprüche auf ein vom Käufer zu benennendes Bankkonto unverzüglich freizustellen. Darüber hinaus hat der Lieferant dem Käufer alle Aufwendungen und Schäden zu erstatten, die dem Käufer infolge der Abwehr oder der Erfüllung von Ansprüchen gleich welcher Art entstehen, die gegen den Käufer aus einer vorgenannten Schutzrechtsverletzung gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht werden.
§ 13 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für etwaige Sachmängel der gelieferten Waren oder Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, beträgt jedoch mindestens 36 Monate. Die Verjährungsfrist für etwaige Rechtsmängel beträgt fünf Jahre.
§ 14 Gegenstände und Unterlagen des Käufers
Der Käufer behält sich an den Modellen, Mustern, Werkzeugen, sonstigen Fertigungsmitteln sowie an allen weiteren Unterlagen wie z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, die er dem Lieferanten zur Verfügung stellt das Eigentum oder das Urheberrecht vor, gleich, ob diese Unterlagen in verkörperter oder elektronischer Form überlassen werden. Der Lieferant darf diese Modelle etc. sowie Unterlagen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Die Vervielfältigung dieser Modelle etc. und Unterlagen ist nur zum Zwecke der Erfüllung des Auftrags des Käufers zulässig. Der Lieferant hat Unterlieferanten und Subunternehmer entsprechend zu verpflichten.
§ 15 Sonstiges
(1) Der Käufer ist befugt, personenbezogene Daten des Lieferanten, die der Käufer im Zuge der Geschäftsbeziehung zum Lieferanten erhält, zu speichern und zum Zwecke der Abwicklung der Geschäftsbeziehung zu verarbeiten.