
So wird z. B. häufig gefordert, nicht klassifizierte Wände auf die Feuerwiderstandsklasse F 30 zu ertüchtigen, oder Wände von 30 Minuten auf 90 Minuten Feuerwiderstandsdauer aufzubessern.
Auf der Basis unserer umfassenden Prüferfahrungen haben wir Lösungen für diese und weitere in der Praxis vorkommende Varianten von der Materialprüfanstalt in Braunschweig begutachten lassen.
Grundsätzlich unterscheiden wir drei Anwendungsfälle:
Üblicherweise wird eine Montagewand durch zusätzliche Beplankungen je Wandseite ertüchtigt. In vielen Bauvorhaben besteht diese Möglichkeit jedoch nicht, da z. B. bei Flurtrennwänden in Büro- Wir sind damit die ersten, die eine umfassende und komplette Lösung für diese Problemfälle anbieten und unterstreichen damit unsere Kompetenz im baulichen Brandschutz.
Vor einer Ertüchtigung muss genau ermittelt werden, welchen Aufbau die Metallständerwände aufweisen. Die vorhandene Metallständerwand muss folgende Kriterien erfüllen:
Die brandschutztechnische Ertüchtigung vorhandener Wandkonstruktionen kann erfolgen durch:
Die Ertüchtigung klassifizierter Rigips Montagewände erfolgt auf der Grundlage der Ergänzung zu den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen:
Brandschutztechnisch nicht klassifizierten Montagewänden können auf Basis der gutachterlichen Stellungnahme (3631/9274)- In dieser gutachterlichen Stellungnahme ist auch die Aufbesserung vorhandner Vorsatzschalen geregelt.
Als Beplankung können je nach Anforderung folgende Produkte verwendet werden:
Die Verarbeitung erfolgt gemäß Rigips Verarbeitungsrichtlinien oder nach DIN 18181.
| Beplankung der vorhandenen Wand je Seite | Brandschutztechnische Ertüchtigung vorhandener Wandkonstruktionen mit einer zusätzlichen Beplankung je Seite für die Einstufung in die Feuerwiderstandsklasse | |||
|---|---|---|---|---|
| F 30 | F 60 | F 90 | F 120 | |
| 1 x 12,5 mm GKB | + ≥ 12,5 mm RB | + ≥ 12,5 mm RF | + ≥ 12,5 mm RB und + ≥ 12,5 mm RF, oder + ≥ Die Dicke 20, oder + ≥ Ridurit (Glasroc F) 15 | + ≥ 2 x 15 mm RF, oder + ≥ Die Dicke 25, oder + ≥ Ridurit (Glasroc F) 25 |
| 1 x 12,5 mm GKF | - | + ≥ 12,5 mm RB | + ≥ 12,5 mm RF | + ≥ 2 x 12,5 mm RF, oder + ≥ Die Dicke 20, oder + ≥ Ridurit (Glasroc F) 20 |
| 2 x 12,5 mm GKB | - | - | + ≥ 12,5 mm RF | + ≥ 18 mm RF, oder + ≥ Die Dicke 20, oder + ≥ Ridurit (Glasroc F) 20 |
| x 12,5 mm GKF | - | - | - | + ≥ 12,5 mm RF, oder + ≥ Ridurit (Glasroc F) 15 |
| 1 x Die Dicke 25 | - | - | - | + ≥ 12,5 mm RF |
| 1 x Die Dicke 20 | - | - | - | + ≥ 12,5 mm RF |
Klassifizierung F 30 nach gutachterlicher Stellungnahme (3631/9274)-
Klassifizierung F 60 bis F 120 gemäß Ergänzung zu allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen.
| Beplankung der vorhandenen Wand je Seite | Brandschutztechnische Ertüchtigung vorhandener Wandkonstruktionen mit einer zusätzlichen einseitigen Beplankung für die Einstufung in die Feuerwiderstandsklasse | ||
|---|---|---|---|
| F 30 | F 60 | F 90 | |
| 1 x 12,5 mm GKB | + ≥ 12,5 mm RF, oder + ≥ Die Dicke 20, oder + ≥ Die Leichte 25, oder + ≥ Ridurit (Glasroc F) 15 | + ≥ 2 x 12,5 mm RF, oder + ≥ Die Dicke 25, oder + ≥ Ridurit (Glasroc F) 20 | + ≥ 3 x 12,5 mm RF, oder + ≥ 2 x 18 mm RF, oder + ≥ 2 x Ridurit (Glasroc F) 15 |
| 1 x 12,5 mm GKF | - | + ≥ 2 x 12,5 mm RB, oder + ≥ Die Dicke 20, oder + ≥ Ridurit (Glasroc F) 15 | + ≥ 2 x 12,5 mm RF, oder + ≥ Die Dicke 25, oder + ≥ Ridurit (Glasroc F) 20 |
| 2 x 12,5 mm GKB | - | - | + ≥ 2 x 12,5 mm RF, oder + ≥ Die Dicke 20, oder + ≥ Ridurit (Glasroc F) 15 |
| Einseitige Beplankung der vorhandenen Wand | Brandschutztechnische Ertüchtigung vorhandener Wandkonstruktionen mit einer zusätzlichen einseitigen Beplankung für die Einstufung in die Feuerwiderstandsklasse |
|---|---|
| F 30 | |
| 1 x 12,5 mm GKB | + ≥ 2 x 12,5 mm RF, oder + ≥ Die Dicke 25, oder + ≥ Ridurit (Glasroc F) 20 |
| 1 x 12,5 mm GKF | + ≥ 1 x 12,5 mm RF, oder + ≥ Die Dicke 20, oder + ≥ Die Leichte 25 + ≥ Ridurit (Glasroc F) 15 |
| 2 x 12,5 mm GKB | + ≥ 1 x 12,5 mm RF, oder + ≥ Die Dicke 20, oder + ≥ Die Leichte 25 + ≥ Ridurit (Glasroc F) 15 |
| 1 x Die Dicke 20 | + ≥ 1 x 12,5 mm RB |
Klassifizierung F 30 nach gutachterlicher Stellungnahme (3631/9274)-